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Satzung des Bundesverbandes Deutscher Fertigbau e.V.


Die Satzung des BDF als PDF-Datei (86 kB)
bdf_satzung_2007.pdf BDF Satzung 2007

Inhalt

§ 1 Name und Sitz des Bundesverbandes
§ 2 Ziel und Aufgaben des Bundesverbandes
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge und Umlagen
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Verbandsorgane
§ 11 Das Präsidium
§ 12 Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Geschäftsführung
§ 15 Ehrenpräsident
§ 16 Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau
§ 17 Rechnungsprüfung
§18 Auflösung des Verbandes


§ 1
Name und Sitz des Bundesverbandes

Der Verband führt den Namen Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. (BDF).
Der Bundesverband hat seinen Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der BDF ist Träger des abgebildeten Vereinszeichens:



Das Vereinszeichen ist markenrechtlich geschützt.





§ 2
Ziel und Aufgaben des Bundesverbandes

Der Bundesverband ist der Zusammenschluss der Hersteller von Fertighäusern und anderen Gebäuden aus güteüberwachten und vorgefertigten Bausystemen mit Sitz und Produktionsstätte in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Bundesverband ist ein Wirtschafts- und Arbeitgeberverband.

Sein Zweck ist die Förderung und Vertretung der wirtschaftlichen, tarifrechtlichen und tarifpolitischen, sozialpolitischen und fachlichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Steigerung des Marktanteils der Branche. Der Bundesverband verfolgt selbst keine wirtschaftlichen Interessen und versteht sich auch als Mittler zwischen Herstellern, Kunden und Interessenten.
Hierfür unterhält der Bundesverband eine Ombudsstelle, deren Befugnisse in der Satzung der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau geregelt werden.
Im Rahmen seiner allgemeinen Zielsetzung übernimmt der Bundesverband insbesondere fol­gende Aufgaben:

  • Gemeinschaftliche Förderung des Fertigbaugedankens in Wissenschaft, Politik, öffentlicher Verwaltung sowie Presse und Öffentlichkeitsarbeit;
  • gemeinschaftliche Fortentwicklung von Innovationen des Fertigbaus, insbesondere im Hinblick auf innovative Technologien zur Optimierung der Produktqualität, Energieeinsparung und Bauökologie;
  • Information der Mitglieder über sämtliche fertigbaurelevanten Fragen;
  • Sicherung eines fairen Wettbewerbes unter Berücksichtigung der Interessen der Käufer;
  • Unterhalt von Einrichtungen und Firmen, die den oben genannten Zielen dienen.
  • Betreuung und Beratung der Mitglieder in sozial-, arbeits-, tarifrechtlichen und tarifpolitischen Fragen;
  • Mitarbeit in Organen und Gremien der Verbandsorganisation, von Dachverbänden oder anderen Vereinigungen, z.B. Beteiligung beim Abschluss oder der Vorbereitung von Tarifverträgen;
  • Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Abschluss unternehmens- und konzernbezogener Tarifverträge.

Der BDF kann zur Erreichung seiner Aufgaben und Förderung seiner Ziele die Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen erwerben oder mit ihnen zusammenarbeiten.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.






§ 4
Mitglieder
Der Bundesverband hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder sind Unternehmen, die, unabhängig vom Material, aus selbst vorgefertigten, güteüberwachten Teilen Wohnhäuser und andere Gebäude errichten, wobei der überwiegende Teil der Wertschöpfung des Produktes auf den Vorfertigungsprozess entfällt. Selbst vorgefertigten Teilen stehen solche gleich, die in verbundenen Unternehmen hergestellt werden. Verbundene Unternehmen sind in Mehrheitsbesitz des Mitglieds stehende oder mit Mehrheit an ihm beteiligte Unternehmen, abhängige oder herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen und Unternehmen, die Vertragsteile eines Unternehmensvertrages sind, vgl. § 15 Aktiengesetz. Erstreckt sich die Mitgliedschaft auf zwei oder mehr verbundene Unternehmen, so fliessen die Umsätze dieser Unternehmen in die Betragsberechnung nach der Beitragsordnung gemäß § 8 ein. Ein im Ausland ansässiges, mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland verbundenes Unternehmen kann nur dann ordentliches Mitglied werden oder bleiben, wenn und solange alle in Deutschland ansässigen Unternehmen aus diesem Verbund, die die Aufnahmekriterien erfüllen könnten, ebenfalls ordentliche Mitglieder des BDF sind.
Ordentliche Mitglieder können nur Unternehmen sein, die keine nennenswerten Interessen im Bereich des konventionellen Mauerwerksbaus haben und nicht in entsprechenden Verbänden engagiert sind.
Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer die Pflichten des § 7 einhält und darüber hinaus die Einhaltung der Richtlinien der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau gemäß § 16 regelmäßig und in der vorgesehenen Form nachweist. Diese Verpflichtung gilt auch für verbundene Unternehmen, soweit sich die Mitgliedschaft gemäß § 4 (1) auch auf diese erstreckt. Darüber hinaus ist der Nachweis einer anerkannten Güteüberwachung der Produktionsstätte für die Aufnahme als ordentliches Mitglied in dem Bundesverband unerläßliche Voraussetzung.

(2) Fördernde Mitglieder sind Unternehmen oder Personen, die der Branche zuliefern, Dienstleistungen rund um den Fertigbau erbringen oder ansonsten dem Fertigbau besonders verbunden sind.






§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied wird durch Antrag an den Vorstand und Aufnahmeerklärung durch den Vorstand erworben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Vorstand und Mitgliederversammlung sind nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(2) Die Mitgliedschaft wird jeweils vom Beginn des Quartals an gerechnet, in dem die Aufnahmeerklärung des Vorstandes ergangen ist.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme fördernder Mitglieder kann der Vorstand an den Hauptgeschäftsführer des BDF delegieren.






§ 6
Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Leistungen des Verbandes im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke zu beanspruchen. Sie haben Anspruch auf Information, Rat und Unterstützung bei allen in das Arbeitsgebiet des Bundesverbandes fallenden Angelegenheiten. Dabei kann der Vorstand festlegen, dass bestimmte Leistungen nur an ordentliche Mitglieder abgegeben werden.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen. Das Stimmrecht steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu. Das Wahlrecht der fördernden Mitglieder nach § 13 (3) bleibt unberührt.






§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:

(1) die Satzung einzuhalten;

(2) die im Rahmen der Satzung getroffenen Beschlüsse durchzuführen, um den Verband in der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen;

(3) die vom Verband für die Erreichung seiner Zwecke angeforderten und zur Förderung der gemeinsamen Interessen aller benötigten Auskünfte gewissenhaft zu erteilen;

(4) verbandsinterne Vorgänge gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;

(5) wichtige Veränderungen ihrer Firma der Geschäftsführung umgehend mitzuteilen und die festgesetzten Beiträge und Umlagen des Bundesverbandes pünktlich zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung bestimmt, die durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

(6) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich weiterhin, im Sinne eines freien und fairen Wettbewerbs und unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen nicht abfällig oder konkurrenzschädigend über andere Mitglieder oder deren Produkte, Vertreter, Dienstleistungen, Kennzeichen, Tätigkeiten, geschäftlichen oder persönlichen Verhältnisse zu äußern oder Mitarbeiter oder Handelsvertreter anderer Mitglieder in unlauterer Form abzuwerben und verpflichten hierzu auch ihre Vertriebsorganisationen.






§ 8
Beiträge und Umlagen
(1) Der Bundesverband erhebt Beiträge nach näherer Maßgabe einer von der Mit-gliederversammlung verabschiedeten Beitragsordnung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Für die Beschlussfassung und Abstimmung der Beitragsordnung und der Erhebung von Umlagen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Mitglieder, die ihre Beiträge oder die Umlage nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 9 ausgeschlossen werden.






§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss und dem Abschluss der Liquidation. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. Juni des Jahres zugestellt werden.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Vorstandsmitglieder. Er kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • wirtschaftliches oder persönliches Engagement in einem Wirtschaftsbereich, der in Konkurrenz zum Fertigbau steht;
  • Verhalten, durch das die Branche und das Ansehen in der Öffentlichkeit geschädigt werden;
  • Beitrags- und Umlagenrückstand nach erfolgloser zweimaliger Mahnung;
  • Weitergabe von vertraulichen Informationen des Bundesverbandes an nicht zum Empfang Berechtigte;
  • Verstoß gegen die satzungsmäßigen Grundsätze und Pflichten;
  • Verstoß gegen die Satzung der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau;
  • Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft für mehr als ein Jahr.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft beitragsfrei.

Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.






§ 10
Verbandsorgane
Organe des Bundesverbandes sind:
a) das Präsidium
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Geschäftsführung






§ 11
Das Präsidium
(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Es ist oberstes leitendes Organ des Verbandes, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Jedes Präsidiumsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis werden die Vizepräsidenten von ihrer Vertretungsbefugnis nur in ge­meinsamer Abstimmung mit dem Präsidenten und im Falle der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen. Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt in kollegialer Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern aus.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und die zwei Vizepräsidenten jeweils für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Präsidenten findet in einem gesonderten Wahlgang statt. Die Vizepräsiden­ten werden in einem Wahlgang gewählt.

(4) Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Das Präsidium ist zuständig für
a) die Vertretung des Verbandes in der Öffentlichkeit;
b) die Dienstvertragsangelegenheiten des Hauptgeschäftsführers und berichtet hierüber dem Vorstand;
c) den Stellenplan der Geschäftsstelle.






§ 12
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) der Präsident;
b) die beiden Vizepräsidenten;
c) vier weitere Vorstandsmitglieder.
Eine Mitgliedsfirma darf nicht mehr als ein Vorstandsmitglied stellen.
Der Vorstand kann bis zu zwei weitere, stimmberechtigte Mitglieder kooptieren.

(2) Dem Vorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

  • Ein von den fördernden Mitgliedern entsandtes Vorstandsmitglied.
  • Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes.
  • Die Ehrenpräsidenten (§ 15).

(3) Der Vorstand ist zuständig für die
a) Festlegung der grundlegenden Richtlinien und Politik für die Tätigkeit des Bundesverbandes;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Vorschläge über die Erhebung von Umlagen und Beiträgen im Rahmen der Beitragsordnung;
e) Einstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers.

(4) Amtsdauer und Wahl
Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist möglich.
Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Unternehmen aus, dem es im Zeitpunkt seiner Wahl angehört hat, endet seine Vorstandsmitgliedschaft.
Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied das Mißtrauen aussprechen, indem sie mit mehr als der Hälfte der Stimmen der ordentlichen Mitglieder des Bundesverbandes einen Nachfolger wählt.
Die Mitglieder des Präsidiums sowie des Vorstandes werden grundsätzlich in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder nach § 12 (1) Ziff. c) werden in einem Wahlgang gewählt. Wenn sich gegen offene Abstimmung auf der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhebt, können die Wahlen zum Präsidium und zum Vorstand auch offen durchgeführt werden.

(5) Beschlussfassung
Der Vorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Präsidenten.
Vorstandsentscheidungen außerhalb der ordentlichen Sitzungen können grundsätzlich im Telefon- oder im Postumlaufverfahren getroffen werden. Sie gelten dann als getroffen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes zustimmt (Ausnahme im Falle des § 9 (3). Die Protokolle über die Vorstandsbeschlüsse werden allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet.

(6) Ausschüsse
Der Vorstand kann ständige und ad-hoc-Ausschüsse bestimmen, die Entscheidungshilfen zu wesentlichen Branchenfragen erarbeiten sollen. Die Ausschüsse sollen von einem Vorstandsmitglied geleitet werden und berichten dem Vorstand. Sie können Unterausschüsse und Arbeitskreise bestimmen.






§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Verbandes, ungeachtet der Art ihrer Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied darf höchstens zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten und hat seine Vertretungsbefugnis zu Sitzungsbeginn dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesende Mitglieder. Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Das Wahlrecht der fördernden Mitglieder nach Absatz (3) bleibt unberührt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Bundesverbandes und kann Vorstand und Präsidium bindende Richtlinien hinsichtlich der Politik des Verbandes vorgeben. Sie hat in diesem Rahmen über alle im Aufgabenbereich des Verbandes gemäß § 2 dieser Satzung liegenden Fragen zu beraten und zu beschließen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Verbandsorgane in dieser Satzung ausdrücklich festgelegt ist.
Sie ist insbesondere zuständig für die
a) Wahl des Präsidiums und des Vorstandes;
b) Wahl der zwei Rechnungsprüfer;
c) Verabschiedung der Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Beschlussfassung über in Einzelfällen notwendig werdenden Umlagen;
e) Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes für das vergangene Ge-schäftsjahr;
f) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
g) Entlastung von Präsidium, Vorstand und Geschäftsführung;
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
j) Beschlussfassung über die Satzung der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (§ 16);
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Bundesverbandes;
l) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, sofern diese gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes die Mitgliederversammlung angerufen haben;
m) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, sofern diese gegen den Beschluss des Vorstandes Berufung eingelegt haben;
n) Wahl der Ehrenpräsidenten (§ 15).

(3) Im Anschluss an die Wahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 1) wählen die fördernden Mitglieder das von den fördernden Mitgliedern zu entsendende Vorstandsmitglied (§ 12 Abs. 2) mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann ein von den nicht stimmberechtigten fördernden Mitgliedern entsandtes Vorstandsmitglied mit Zweidrittelmehrheit ablehnen.

(4) Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen - gerechnet von der Absendung der Einladung - unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung. Der Einladung sind - soweit zur Beratung oder Beschlussfassung anstehend - die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bzw. der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr beizufügen. Anträge des Vorstandes sind der Einladung schriftlich beizufügen. Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich eingegangen sein. Eventuell eingehende Anträge werden von der Geschäftsstelle nach Fristablauf an die Mitglieder versandt. Initiativanträge auf der Mitgliederversammlung sind ohne Einhaltung der Antragsfrist mit Unterstützung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zulässig.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung stattfinden. Zu ihnen ist spätestens zwei Wochen vor dem Datum des Zusammentritts einzuladen.

(6) Der Hauptgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.

(7) Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung kann einstimmig Beschlüsse unter Vorbehalt der Zustimmung der abwesenden Mitglieder fassen; liegt die schriftliche Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder nicht innerhalb von 14 Tagen in der Beschlussfassung vor, so gilt der Beschluss als nicht gefasst. Eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung kann jedoch keine Wahlen oder Satzungsänderungen durchführen und keinen Haushalt verabschieden.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann sie frühestens nach fünf Wochen, spätestens nach zwölf Wochen, neu einberufen werden; sie ist in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Abstimmung
Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Präsidenten. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Abstimmungen finden, mit Ausnahme der Wahlen, offen statt; es sei denn, daß die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließt.

(9) Leitung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, bei Wahlen für die Dauer des Wahlganges des Präsidenten und der vorherigen Aussprache bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(10) Protokoll
Die Protokollführung obliegt dem Hauptgeschäftsführer.






§ 14
Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäfte des Verbandes werden durch den Hauptgeschäftsführer erledigt. Der Hauptgeschäftsführer übt sein Amt eigenverantwortlich unter Wahrung der Satzung und Beachtung der Beschlüsse von Präsidium, Vorstand und Mitgliederversammlung aus. Der Hauptgeschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes unparteiisch zu führen und sich persönlich in jeder Hinsicht für die Erreichung der Ziele des Bundesverbandes einzusetzen.

(2) Der Hauptgeschäftsführer wird vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit bestellt.

(3) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden im Rahmen des Stellenplanes durch den Hauptgeschäftsführer eingestellt und entlassen.
Der Hauptgeschäftsführer hat in wettbewerbs- und arbeitsrechtlichen Sachen die Stellung eines Vertreters im Sinne des § 30 BGB; er ist in diesen Angelegenheiten berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.






§ 15
Ehrenpräsident
(1) Für besondere Verdienste um den Verband kann ehemaligen Präsidiumsmitgliedern die Ehrenpräsidentschaft verliehen werden.

(2) Die Ernennung eines Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.






§ 16
Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau
(1) Die Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau im Bundesverband Deutscher Fertigbau e. V. ist ein Zusammenschluss aller ordentlichen Mitglieder des BDF. Alle ordentlichen BDF-Mitglieder müssen Mitglied der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau sein.

(2) Die Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau gibt sich eine Satzung, die nicht im Widerspruch zu den Zielen und der Satzung des BDF stehen darf. Die Satzung der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau ist für alle Mitglieder dieser Gemeinschaft verbindlich und muss eingehalten werden. Hierüber wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt.






§ 17
Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Auftragnehmer oder Auftraggeber des Verbandes sein.

(2) Die Rechnungsprüfer werden jeweils auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist möglich. Tritt ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen.

3) Die Rechnungsprüfer können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit vertrauliche Verbandsunterlagen zu prüfen sind, unbeachtet ihrer eigenen Verantwortlichkeit, eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen bedienen.

(4) Die Rechnungsprüfer sind über vertrauliche Vorgänge, über die sie bei der Rechnungsprüfung Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.






§ 18
Auflösung des Verbandes
(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.

(2) Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.

 

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des BDF am 03.05.2007 in Bad Honnef.